Inhalt: Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise
Die WSD NW ist gemäß § 21 SchOffzAusbV für die Ausstellung, Verlängerung und den Entzug von Anerkennungsvermerken für ausländische Befähigungszeugnisse zuständig. Zudem wird, im Falle des Verlusts eines Anerkennungsvermerks, in entsprechender Anwendung des § 22 SchOffzAusbV eine Ersatzausfertigung ausgestellt.
Der Zuständigkeitsbereich der WSD NW bezieht sich dabei nur auf Befähigungszeugnisse sogenannter "Drittstaaten". Gemeint sind Staaten (ausgenommen EU-Staaten sowie Norwegen und Island; zuständig hier: Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel), deren uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens (Übereinkommen von 1978, erweitert 1995, über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten) durch die IMO bestätigt wurde.
STCW-Anerkennungsvermerke für ausländische Befähigungszeugnisse werden an Antragsteller ausgestellt, die kein gültiges deutsches Befähigungszeugnis besitzen und unter Bundesflagge den Dienst als ...
| Eigenschaft | Funktion | Ebene |
|---|---|---|
| Erster Offizier/Chief Mate | Nautisch/Navigational | Führungs-/Management level |
| Nautischer Wachoffizier/Navigational Watchkeeping Officer | Nautisch/Navigational | Betriebs-/Operational level |
| Leiter der Maschinenanlagen/Chief Engineer Officer | Technisch/Engineering | Führungs-/Management level |
| Zweiter technischer Offizier/Second Engineer Officer | Technisch/Engineering | Führungs-/Management level |
| Technischer Wachoffizier/Engineering Watchkeeping Officer | Technisch/Engineering | Betriebs-/Operational level |
... antreten wollen.
Hierfür müssen dem Antrag das gültige ausländische Befähigungszeugnis mit dazugehörigem STCW-Anerkennungsvermerk (Endorsement), ein Seediensttauglichkeitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft sowie ein Lichtbild beigefügt werden.
Bei Aufnahme des Schiffsdiensts in der Führungsebene hat der Antragsteller einen Nachweis über Kenntnisse im deutschen Schifffahrtsrecht durch die Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) anerkannten Lehrgang oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung zu erbringen.
Zur Anerkennung dieser Lehrgänge haben die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest Anerkennungskriterien entwickelt und in einem Kriterienkatalog festgehalten. Die Einhaltung dieser Kriterien ist von den Lehrgangs- und Prüfungsanbietern zu bestätigen. Zusätzlich haben die Anbieter der WSD NW die Lehrgangsunterlagen vorzulegen, damit die Lehrgangs- bzw. Prüfungsinhalte auf Übereinstimmung mit dem Kriterienkatalog überprüft werden können.
Nähere Informationen können telefonisch unter 04941/602-359 erfragt werden.