Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

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Inhalt: Befähigungsnachweise in der Sportschifffahrt

  1. Grundsätzliches
  2. Wer kann den Sportbootführerschein erhalten?
  3. Wie kann ich meine Befähigung nachweisen?
  4. Wer führt die Prüfungen durch?
  5. Wie melde ich mich zur Prüfung an?
  6. Wie ist der Ablauf der Prüfung?
  7. Prüfungsausschüsse
1. Grundsätzliches

Wer auf unseren Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-See)". Danach ist ein Sportboot im Sinne dieser Verordnung ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad.

Ausnahmen:

Der nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 ausgestellte Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein weiter. Auch die in der DDR ausgestellten Berechtigungsscheine für die Sportschifffahrt behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

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2. Wer kann den Sportbootführerschein erhalten?

Eine Fahrerlaubnis kann erhalten , wer

Ungeeignet zum Führen eines Sportbootes ist, wer über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder zur Trunksucht neigt.

Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden.

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3. Wie kann ich meine Befähigung nachweisen?

Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfungsinhalte sind in einem amtlichen Fragen- und Antwortenkatalog niedergelegt, sie umfassen die Bereiche Gesetzeskunde, Umweltschutz, Navigation einschließlich Arbeit in der Seekarte, Manövrieren, Wetterkunde, Sicherheit und Notsignale. Ferner ist eine praktische Prüfung abzulegen, hierbei hat der Bewerber u.a. nachzuweisen, daß er mit einem Sportboot an- und ablegen kann, nach Kompaß fahren kann, ein Mann-über-Bord-Manöver durchführen kann und bestimmte seemännische Knoten beherrscht.

Jeder Bewerber kann sich entweder selbst auf diese Prüfung vorbereiten oder sich einer Ausbildungsstätte anvertrauen. Entsprechende Fachbücher sind im Fachhandel erhältlich.

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4. Wer führt die Prüfungen durch?

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den Deutschen Motoryachtverband und den Deutschen Segler-Verband beauftragt, Prüfungsausschüsse einzurichten, die der Fachaufsicht der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich unterstehen.

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5. Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist an den Prüfungsausschuß zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will. Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular sind noch folgende Unterlagen beizufügen:

ein Lichtbild,

An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:

Ferner werden die Reisekosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen anteilig in Rechnung gestellt.

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6. Wie ist der Ablauf der Prüfung?

In dem schriftlichen Teil der Prüfung erhält der Prüfling einen Fragebogen mit 30 Fragen zuzüglich einer Kartenaufgabe. Die Fragen sind eigenständig zu beantworten, kein Multiple-Choice-Verfahren! Jede Antwort wird mit maximal zwei Punkten bewertet, sodaß im Höchstfall 66 Punkte erreicht werden können. Bei einer Punktzahl bis 43 ist der schriftliche Teil nicht bestanden, zwischen 44 und 54 Punkten ist eine mündliche Nachprüfung erforderlich. Über 55 Punkte kann eine Nachprüfung durchgeführt werden, falls in einem Teilbereich Mängel zu erkennen sind (z.B. in der Navigation).

In der praktischen Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die Fähigkeit zur praktischen Anwendung folgender Kenntnisse besitzt: Rettungsmanöver, Manövrieren, Fahren nach Kompaß, Peilen, wichtige Knoten.

Auch wenn nur ein Teil der Prüfung nicht bestanden ist, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Eine Wiederholung ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen möglich, dabei kann der Bewerber von dem ursprünglich bestandenen Teil befreit werden.

Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch) möglich.

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7. Prüfungsausschüsse

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