Inhalt: Befähigungsnachweise in der Sportschifffahrt
- Grundsätzliches
- Wer kann den Sportbootführerschein erhalten?
- Wie kann ich meine Befähigung nachweisen?
- Wer führt die Prüfungen durch?
- Wie melde ich mich zur Prüfung an?
- Wie ist der Ablauf der Prüfung?
- Prüfungsausschüsse
Wer auf unseren Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-See)". Danach ist ein Sportboot im Sinne dieser Verordnung ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad.
Ausnahmen:
- wenn die Sportboote keinen Motorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt,
- Inhaber eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten amtlichen deutschen Befähigungsnachweises zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf Seeschiffahrtsstraßen,
- Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten.
Der nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 ausgestellte Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein weiter. Auch die in der DDR ausgestellten Berechtigungsscheine für die Sportschifffahrt behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Eine Fahrerlaubnis kann erhalten , wer
- das 16. Lebensjahr vollendet hat (Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters),
- körperlich, geistig und auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Verkehr zum Führen eines Sportbootes geeignet ist und
- seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen hat.
Ungeeignet zum Führen eines Sportbootes ist, wer über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder zur Trunksucht neigt.
Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden.
Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfungsinhalte sind in einem amtlichen Fragen- und Antwortenkatalog niedergelegt, sie umfassen die Bereiche Gesetzeskunde, Umweltschutz, Navigation einschließlich Arbeit in der Seekarte, Manövrieren, Wetterkunde, Sicherheit und Notsignale. Ferner ist eine praktische Prüfung abzulegen, hierbei hat der Bewerber u.a. nachzuweisen, daß er mit einem Sportboot an- und ablegen kann, nach Kompaß fahren kann, ein Mann-über-Bord-Manöver durchführen kann und bestimmte seemännische Knoten beherrscht.
Jeder Bewerber kann sich entweder selbst auf diese Prüfung vorbereiten oder sich einer Ausbildungsstätte anvertrauen. Entsprechende Fachbücher sind im Fachhandel erhältlich.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den Deutschen Motoryachtverband und den Deutschen Segler-Verband beauftragt, Prüfungsausschüsse einzurichten, die der Fachaufsicht der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord in Kiel und Nordwest in Aurich unterstehen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist an den Prüfungsausschuß zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will. Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular sind noch folgende Unterlagen beizufügen:
ein Lichtbild,
- ein ärztliches Zeugnis mit den Ergebnissen über das Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen sowie über die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung/Tauglichkeit,
- ein Führungszeugnis oder die Kopie des Kraftfahrzeugführerscheins,
- die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:
- für die zulassung zur Prüfung und die Abnahme der Prüfung Euro 37,--
- für die Erteilung der Fahrerlaubnis Euro 15,--
Ferner werden die Reisekosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen anteilig in Rechnung gestellt.
In dem schriftlichen Teil der Prüfung erhält der Prüfling einen Fragebogen mit 30 Fragen zuzüglich einer Kartenaufgabe. Die Fragen sind eigenständig zu beantworten, kein Multiple-Choice-Verfahren! Jede Antwort wird mit maximal zwei Punkten bewertet, sodaß im Höchstfall 66 Punkte erreicht werden können. Bei einer Punktzahl bis 43 ist der schriftliche Teil nicht bestanden, zwischen 44 und 54 Punkten ist eine mündliche Nachprüfung erforderlich. Über 55 Punkte kann eine Nachprüfung durchgeführt werden, falls in einem Teilbereich Mängel zu erkennen sind (z.B. in der Navigation).
In der praktischen Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die Fähigkeit zur praktischen Anwendung folgender Kenntnisse besitzt: Rettungsmanöver, Manövrieren, Fahren nach Kompaß, Peilen, wichtige Knoten.
Auch wenn nur ein Teil der Prüfung nicht bestanden ist, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Eine Wiederholung ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen möglich, dabei kann der Bewerber von dem ursprünglich bestandenen Teil befreit werden.
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch) möglich.
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